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HeizKV: Ermittlung und Berechnung der Kosten bei verbund ... / 1 Kostentrennung

Justin Denk, Martina Westner
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§ 9 HeizKV gilt sowohl für verbundene Anlagen mit einem Heizkessel (ab dem 1.10.2024: mit einer Wärmepumpe) als auch für die Lieferung von Fernwärme und Warmwasser über eine verbundene Anlage.

 
Achtung

Ab dem 1.10.2024 werden monovalente Wärmepumpen im Rahmen verbundener Anlagen grundsätzlich der Fernwärme gleichgestellt.[1]

Zur Ermittlung der reinen Heizkosten bei einer verbundenen Heizanlage muss der Gebäudeeigentümer von den Gesamtbrennstoffkosten die Kosten abziehen, die für die Aufbereitung des Warmwassers anfallen.

Zitat

§ 9 Abs. 1 HeizKV n. F.

Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, [ab dem 1.10.2024: bei Wärmepumpen oder] bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei Anlagen, die nicht ausschließlich durch Heizkessel [ab dem 1.10.2024:, durch Wärmepumpen] oder durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.

Stufenweises Vorgehen

Für die Kostentrennung empfiehlt sich folgende stufenweise Vorgehensweise a...

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