50 %

Aufwendungen für ein im Haushalt aufgenommenen Au-pair entstehen im Wesentlichen für die Betreuung des Kindes oder der Kinder. Praktisch werden aber auch meist kleine Hausarbeiten von dem Au-pair verlangt. Werden solche "Nebenarbeiten" in der Rechnung oder dem Vertrag vereinbart, der Anteil an diesen Tätigkeiten aber nicht nachgewiesen, kann nur ein Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge