• Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück,
  • zur Belastung eines Grundstücks mit einem beschränkten dinglichen Recht sowie
  • zur Übertragung und Belastung eines solchen Rechts

ist neben der Einigung der Parteien über den Eintritt der Rechtsänderung die Eintragung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.[1]

 
Achtung

Eigentumsübergang bei Grundstücken durch Auflassung

Das Eigentum an einem Grundstück geht daher auf den Käufer weder mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags noch im Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten, sondern erst im Zeitpunkt der Grundbucheintragung (Auflassung) über. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Käufer den Status als Eigentümer und Vermieter.

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