Für Wohnungsgenossenschaften ist darüber hinaus zu beachten, dass ggf. für die Gewerberaumvermietung das "Nichtmitgliedergeschäft" zugelassen sein muss.[1] Die Mustersatzung sieht diese Möglichkeit alternativ vor.[2]

Die Gewerberaumvermietung kann Auswirkungen auf die Steuerbefreiung von "Vermietungsgenossenschaften" haben (u. a. auf Körperschaft- und Gewerbesteuer), wenn Einnahmen aus anderen (steuerlich nichtbegünstigten) Geschäften als aus der Vermietung von Wohnraum an Mitglieder, die 10 %-Grenze übersteigen.

Genossenschaften sind zwar von der Körperschaftsteuer[3] und der Gewerbesteuer[4] befreit, soweit sie

  1. Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern aufgrund eines Mietvertrags oder aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen;
  2. im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft notwendig ist.

Die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer[5] ist (insgesamt) ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 KStG nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen.[6] Zu den insoweit steuerlich nichtbegünstigten Tätigkeiten gehört auch die Gewerberaumvermietung, unabhängig davon, ob sie an Mitglieder oder Nichtmitglieder erfolgt.

[1] S. dazu im Einzelnen Schlüter/Luserke/Roth-Luserke, Handbuch Wohnungsgenossenschaften, 2. Auflage 2019, Abschn. 3.5.2.1 Abgrenzung Genossenschaftsrecht und Mietrecht, Rn. 271 ff. (mit Beschlussvorschlägen).
[2] § 2 Abs. 5 Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften.
[5] S. allgemein (d. h. unabhängig von der Rechtsform des Vermieters) zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht und der (eingeschränkten) Möglichkeit des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen der Vermietung u. a. von Gewerberaum (Option zur Umsatzsteuer) Abschn. 2.9.3 Umsatzsteuer.

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