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Gartenbenutzung (Miete) / 2.2 Spielgeräte, Bäume und Sträucher

Rudolf Stürzer
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Mangels entgegenstehender Regelungen ist der Mieter auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters berechtigt, Spielgeräte (z. B. Schaukel, Klettergerüst, Sandkasten) im Garten aufzustellen, sofern diese nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind. Gleiches gilt für die Errichtung eines Spielhauses für die Kinder des Mieters im Garten des gemieteten Grundstücks. Dies gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, da es sich hierbei um eine bloße, zeitweise Umgestaltung des Gartens handelt, die folgenlos wieder beseitigt werden kann und vom Mieter bei Mietende auch beseitigt werden muss, wozu sich der Mieter auch bereit zu erklären hat.[1]

Bei einem Mehrfamilienhaus gilt dies nur, wenn der Garten groß genug ist, um nicht durch die Spielgeräte ausgefüllt zu werden und die Rechte der anderen Mieter an der Gartennutzung nicht beeinträchtigt werden. Ein gesteigertes Haftungsrisiko, z. B. für Unfälle, ist für den Vermieter damit nicht verbunden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Pavillonzelt auf Terrasse

Auch das Aufstellen eines Pavillonzelts auf der Terrasse eines Reihenhauses während der Sommermonate entspricht dem normalen Mietgebrauch und bedarf daher keiner Zustimmung des Vermieters.[3]

Gleiches gilt grundsätzlich auch für ein frei aufgestelltes Trampolin. Dagegen bedarf ein fest in den Boden eingebautes Trampolin als bauliche Veränderung der Zustimmung des Vermieters. Einzuhalten ist ferner ein vorgeschriebener Grenzabstand zum Nachbarn. Ist dies der Fall, hat der Nachbar keinen Anspruch auf Entfernung des Trampolins oder Unterlassung von Sprüngen; selbst, wenn die Nutzer dabei über den Zaun schauen können.[4]

Die Errichtung eines Aufstellschwimmbeckens mit einem Durchmesser von 5 m in massiver Holzbauweise, das auf einem Fundament von Platten und Kies steht und mit einem Sandfilter betrieb...

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