Mangels entgegenstehender Regelungen ist der Mieter auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters berechtigt, Spielgeräte (z. B. Schaukel, Klettergerüst, Sandkasten) im Garten aufzustellen, sofern diese nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind. Gleiches gilt für die Errichtung eines Spielhauses für die Kinder des Mieters im Garten des gemieteten Grundstücks. Dies gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, da es sich hierbei um eine bloße, zeitweise Umgestaltung des Gartens handelt, die folgenlos wieder beseitigt werden kann und vom Mieter bei Mietende auch beseitigt werden muss, wozu sich der Mieter auch bereit zu erklären hat.[1]

Bei einem Mehrfamilienhaus gilt dies nur, wenn der Garten groß genug ist, um nicht durch die Spielgeräte ausgefüllt zu werden und die Rechte der anderen Mieter an der Gartennutzung nicht beeinträchtigt werden. Ein gesteigertes Haftungsrisiko, z. B. für Unfälle, ist für den Vermieter damit nicht verbunden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Pavillonzelt auf Terrasse

Auch das Aufstellen eines Pavillonzelts auf der Terrasse eines Reihenhauses während der Sommermonate entspricht dem normalen Mietgebrauch und bedarf daher keiner Zustimmung des Vermieters.[3]

Die Errichtung eines Aufstellschwimmbeckens mit einem Durchmesser von 5 m in massiver Holzbauweise, das auf einem Fundament von Platten und Kies steht und mit einem Sandfilter betrieben wird, stellt eine bauliche Änderung dar, die auf Dauer angelegt ist und daher vom Vermieter nur dann geduldet werden muss, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine ästhetische Beeinträchtigung hervorgerufen wird.[4]

 
Hinweis

Sonderfall Bäume und Sträucher

Für das Anpflanzen sowie für die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern ist dagegen die Zustimmung des Vermieters erforderlich.[5]

Allerdings kann der Mieter eines Einfamilienhauses nach dem Urteil des LG Berlin[6] zur Beseitigung von schadhaften oder optisch störenden Bäumen ohne Erlaubnis des Vermieters berechtigt sein, wenn der Mietvertrag im konkreten Fall zwar eine Vielzahl von Verhaltenspflichten des Mieters im Detail regelt, bezüglich Veränderungen im Garten jedoch keine Vereinbarung enthält und die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB deshalb zugunsten des Mieters angewendet werden muss. Die Regelung der Gartenpflege im Mietvertrag sollte daher auch klare Aussagen zum Recht bzw. zur Pflicht des Mieters bezüglich der Beseitigung von schadhaften oder optisch störenden Bäumen und Sträuchern beinhalten.

[1] AG Flensburg, Urteil v. 8.4.2016, 69 C 41/15, WuM S. 486; AG Kerpen, Urteil v. 15.1.2002, 20 C 443/01, ZMR 2002 S. 924.
[3] LG Hamburg, Urteil v. 30.8.2007, 311 S 40/07, WuM 2007 S. 681.
[4] AG München, Urteil v. 13.12.2018, 472 C 16138/18, ZMR 2019 S. 287.
[5] LG Berlin, Urteil v. 25.6.2019, 67 S 100/19, ZMR 2019, S. 768.
[6] LG Berlin, a. a. O..

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