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Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern / § 4 Einstellplätze und Fahrgassen

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(1) 1Ein notwendiger Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. 2Die lichte Breite eines Einstellplatzes muß mindestens betragen

 

1.

2,30 m, wenn keine Längsseite,

 

2.

2,40 m, wenn eine Längsseite,

 

3.

2,50 m, wenn jede Längsseite

des Einstellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,

 

4.

3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.

 

(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten:

Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von
2,30 m 2,40 m 2,50 m
90° 6,50 6,25 6,00
60° 4,50 4,25 4,00
45° 3,50 3,25 3,00
 

(3) Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 3 m, bei Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.

 

(4) 1Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen abweichend von Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein; die Fahrgassen müssen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen. 2Einstellplätze auf geneigten kraftbetriebenen Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.

 

(5) 1Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn

 

1.

eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,

 

2.

die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und

 

3.

in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.

2Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten nicht für diese Plattformen.

 

(6) 1Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sin...

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