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Fortsetzung bei Nichtbestehen der Abschluss- oder Wiederholungsprüfung

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Leitsatz

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis (gemäß § 14 Abs. 3 BBiG) auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr. Wird diese Prüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis. Besteht aber der Auszubildende auch die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr abgelegt wird. Dann tritt die Beendigungswirkung unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.

Der erkennbare Sinn des § 14 Abs. 3 BBiG geht dahin, dem Auszubildenden die erfolgreiche Beendigung der Berufsausbildung zu ermöglichen. Der Auszubildende, der die Prüfung nicht bestanden hat, soll weiter praktisch und theoretisch ausgebildet werden, wobei die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses auf ein Jahr begrenzt ist. Die ursprünglich vereinbarte Ausbildungsdauer darf bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung um höchstens ein Jahr verlängert werden, d. h. das Ausbildungsverhältnis endet kraft Befristung mit Ablauf dieses am Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit beginnenden Jahres, sofern nicht der Auszubildende zuvor die erste oder zweite Wiederholungsprüfung besteht oder zwar nicht besteht, aber kein Verlängerungsverlangen stellt, oder die Wiederholungsprüfung zum zweiten Mal nicht besteht und deshalb kein Verlängerungsverlangen mehr stellen kann.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 15.03.2000, 5 AZR 622/98

Anmerkung

Praxishinweis: Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung oder ersten Wiederholungsprüfung hat es der Auszubildende in der Hand, ob das Beru...

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BAG 5 AZR 622/98
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Verlängerung des Berufausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung  Leitsatz (amtlich) 1. Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht, so verlängert sich ...

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