Zusammenfassung

Firmenschilder dienen der Werbung oder als einfacher Hinweis und werden meistens außen an der Fassade des Hauses angebracht. Die Außenmauern eines Hauses sind bereits kraft Gesetzes nach § 5 Abs. 2 nicht sondereigentumsfähig und somit stets notwendiger Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Ob und inwieweit Firmenschilder angebracht werden dürfen, ist damit eine Frage, die nach den Regeln des maßvollen Mitgebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu beantworten ist.

Auch das Befestigen von Firmenschildern unterliegt dem Pflichtenkreis des § 14 WEG. Schilder dürfen somit nur angebracht werden, wenn den anderen Wohnungseigentümern dadurch kein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus erwächst und die Montage nicht gegen wirksame Gebrauchsregelungen, sofern vorhanden, nach § 19 Abs. 1 WEG verstößt.

Keine Art von Mitgebrauch darf den Bestand und die Sicherheit sowie die Ästhetik des Gebäudes beeinträchtigen. Auch bei der Anbringung von Werbeschildern bedarf es daher zunächst einmal der Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Gewerbetreibende oder freiberuflich Tätige hat ein berechtigtes und damit zu berücksichtigendes Werbeinteresse. Deshalb darf die Wohnungseigentümergemeinschaft den Antrag auf Anbringung eines Werbeschildes des Wohnungseigentümers dann nicht ablehnen, wenn dies sein Werbeinteresse unzumutbar beeinträchtigt, so etwa in der Fußgängerzone einer Innenstadt, die regelmäßig durch Werbeschilder gekennzeichnet ist. Der Wohnungseigentümer hat in diesem Zusammenhang einen Individualanspruch auf eine entsprechende bauliche Veränderung gemäß § 20 Abs. 3 WEG, da keiner der Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird.

Auf einen eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb darf ortsüblich und angemessen zu Werbezwecken hingewiesen werden.[1] Dies gilt ebenso für den Architekten, Steuerberater, Rechtsanwalt etc., der freiberuflich seine Tätigkeit innerhalb seines Sondereigentums ausübt.

 
Achtung

Voraussetzung für die Werbeerlaubnis

Voraussetzung für die Werbeerlaubnis ist natürlich, dass die Tätigkeitsausübung im Rahmen des Sondereigentums oder des Teileigentums auch zulässig ist.

Die Anbringung eines Firmenschildes am Haus sowie im Eingangsbereich ist daher von den Wohnungseigentümern regelmäßig hinzunehmen.

Für jede Art von Schild gilt natürlich, dass durch seine Anbringung die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht übermäßig eingeschränkt werden dürfen. Eine Verunstaltung des Gebäudes muss nicht hingenommen werden und kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer untersagt werden. Ebenso wenig muss der einzelne Wohnungseigentümer es hinnehmen, wenn durch ein Schild etwa sein Fenster verdeckt wird oder eine Leuchtreklame nachts in seinen Wohnbereich scheint.

Für die hinzunehmende Größe des Schildes gibt es keine Standardrichtlinien (mit Ausnahme von bau- oder bauordnungsrechtlichen Beschränkungen). Man wird daher die Ortsüblichkeit derartiger Schilder heranziehen können und müssen und zum anderen stets auf den ästhetischen Gesamteindruck des Gebäudes Rücksicht zu nehmen haben.

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