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Entziehung des Wohnungseigentums

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der Entziehung des Wohnungseigentums handelt es sich um den schwersten aller möglichen Eingriffe in das Eigentum. Voraussetzung ist, dass sich ein Wohnungseigentümer einer so schweren Pflichtverletzung der ihm gegenüber den anderen Wohnungseigentümern bestehenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem störenden Eigentümer nicht mehr zugemutet werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Entziehung des Wohnungseigentums ist gesetzlich in § 17 WEG geregelt.

BVerfG, Beschluss v. 14.7.1993, 1 BvR 1523/92, NJW 1994 S. 241: Die Entziehung des Wohnungseigentums verstößt nicht gegen Art. 14 GG.

OLG Köln, Beschluss v. 20.2.2004, 16 Wx 7/04: Es ist unzulässig, einen Wohnungseigentümer unter Androhung der Entziehung des Wohnungseigentums dazu zu bewegen, in Zukunft Beschlüsse der Gemeinschaft nicht mehr anzufechten.

BVerfG, Beschluss v. 14.7.1993, 1 BvR 1523/92, NJW 1994 S. 241: Es ist allein Aufgabe der Fachgerichte zu klären, ob ein Verschulden hinsichtlich des jeweiligen Entziehungsgrunds notwendig ist oder nicht.

LG Hamburg, Urteil v. 6.4.2016, 318 S 50/15: Eine Pflichtverletzung im Sinne von § 18 WEG a. F. / § 17 WEG n. F. setzt nicht zwingend ein schuldhaftes und subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus. Auch ein aufgrund der individuellen Disposition für den Wohnungseigentümer nicht oder nur schwer vermeidbares Verhalten kann zur Folge haben, dass den Wohnungseigentümern eine Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann.

BGH, Urteil v. 18.11.2016, V ZR 221/15: Der Ersteher einer Eigentumswohnung verletzt die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG a. F. / § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F., wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG a. F. / § ...

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