2.1 Die Einfriedung

Als Einfriedung wird von der Rechtsprechung eine Anlage an oder auf der Grundstücksgrenze verstanden, die ein Grundstück nach außen abschirmt, sei es zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten durch Menschen oder Tiere, sei es zum Zwecke der Abwehr von Einwirkungen von außen etwa durch Lärm, Wind oder Straßenschmutz oder sei es zur Verhinderung der Einsicht. Demzufolge wird von der Rechtsprechung als Einfriedung alles angesehen, was ein Grundstück oder Teile eines Grundstücks gegenüber der Außenwelt schützen und ein Hindernis für alles sein soll, was von außen her den Frieden des Grundstücks stören und dessen Nutzung beeinträchtigen könnte.[1] Im Vordergrund dieses Begriffsverständnisses steht damit die friedensstiftende Wirkung einer Einfriedung, die sich vor allem bei der Nutzung von Kleingrundstücken bewährt, die typischerweise in modernen Doppel- und Reihenhaussiedlungen anzutreffen sind.

Einfriedungen in diesem Sinne sind zum einen die sog. toten Einfriedungen, also Gartenmauern und Gartenzäune (Maschendrahtzäune oder Holzzäune etwa in Form des Latten-, Staketen- oder Spriegelzauns), und zum anderen die lebenden Einfriedungen in Form von Gartenhecken.

  • Tote Einfriedungen sind bauliche Anlagen. Vergessen Sie daher nicht die baurechtlichen Vorschriften zu beachten (siehe hierzu unten Kap. 3).
  • Bei lebenden Einfriedungen müssen Sie die Grenzabstände für Hecken beachten, wenn Sie nicht mit Zustimmung Ihres Nachbarn eine Hecke auf die gemeinsame Grundstücksgrenze pflanzen.

Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich nur auf die sog. toten Einfriedungen, also Gartenmauern und Gartenzäune.

[1] Vgl. BayVGH, Urteil v. 10.1.1978, 230 I/75, BayVBl 1978, 762; LG Gießen, Urteil v. 21.9.1994, 1 S 173/94, NJW-RR 1995, 271.

2.2 Die Abgrenzung zum Sichtschutzzaun

Sichtschutzzäune und -wände sollen die Einsicht in ein Grundstück verhindern und haben so gesehen eine Funktion, wie sie teilweise auch Einfriedungen wahrnehmen.

Gleichwohl sind sie wegen ihrer massiven Bauart den Einfriedungen nicht gleichzusetzen, sondern als bauliche Anlagen baugenehmigungspflichtig, es sei denn, sie sind in den Bauordnungen der Bundesländer ausdrücklich von einer Baugenehmigungspflicht freigestellt und dürfen innerhalb der Abstandflächen (des Bauwichs) an der Grundstücksgrenze errichtet werden, was in der Regel aber nicht erlaubt ist.[1] Auch dann, wenn parallel zu einer ortsüblichen Einfriedung ein Sichtschutzzaun auf dem angrenzenden Grundstück errichtet wird, kann der Nachbar dessen Beseitigung verlangen.[2]

Für terrassenseitige Sichtblenden bei Doppel- und Reihenhausbebauung gilt im Wesentlichen das Gleiche, wie für Sichtschutzzäune oder -wände. Sie sind ebenfalls bauliche Anlagen, die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück oder mit Zustimmung des Nachbarn auf die gemeinsame Grundstücksgrenze nur dann gesetzt werden dürfen, wenn dies baurechtlich zulässig ist.

Eine Anfrage bei Ihrer zuständigen Baubehörde verschafft hier Klarheit. In Bayern etwa benötigen Sie für eine Sichtblende im Terrassenbereich zum Schutz Ihrer Privatsphäre keine Baugenehmigung, wenn die Blende nicht höher als 2 m und nicht tiefer (breiter) als 4 m ist.

Wenn Sie nach Klärung der baurechtlichen Fragen eine Sichtblende mit Zustimmung Ihres Nachbarn auf die gemeinsame Grundstücksgrenze setzen wollen, dann denken Sie daran, dass die Blende auf diesem Standort eine Grenzeinrichtung i.S. der §§ 921, 922 BGB wird. Ohne Zustimmung Ihres Nachbarn darf sie weder verändert noch beseitigt werden. Andererseits hat sich Ihr Nachbar an den Unterhaltungskosten der Sichtblende etwa für den regelmäßigen Schutzanstrich zu beteiligen (§ 922 Satz 2 BGB). Wenn Ihnen das zu umständlich ist, können Sie (immer unter der Voraussetzung der baurechtlichen Zulässigkeit) die Sichtblende auch unmittelbar an die Grenze zum Nachbargrundstück auf Ihr Grundstück setzen. Ihr Nachbar kann das nicht mit dem Argument verhindern, dass er dadurch seine bisherige freie Aussicht verliert. Denn ein Recht auf freie Aussicht gibt es nach der Rechtsprechung nicht.[3]

[1] Vgl. zu dieser Thematik Bassenge/Olivet, Kommentar zum Nachbarrecht in Schleswig-Holstein, § 28.
[2] So BGH, Urteil v. 20.10.2017, V ZR 42/17, NZM 2018, 245; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5.6.1996, 3 W 194/96, MDR 1996, 848.

2.3 Die Abgrenzung zur Stützmauer

Stützmauern dienen in erster Linie der Sicherung von aufgeschütteten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen oder von Hanggrundstücken gegen das Abrutschen von Erdreich. Wegen dieser anders gearteten Funktion sind die Vorschriften der Nachbarrechtsgesetze über die Beschaffenheit von Einfriedungen und die Einhaltung von Grenzabständen auf Stützmauern nicht anzuwenden.[1]

Stützmauern können Sie gleichwohl nicht nach Belieben errichten. Denn zum einen dürfen Sie eine Stützmauer nicht ohne Zustimmung des Nachbarn auf die gemeinsame Grundstücksgrenze setzen und damit eigenmächtig in sein Eigentum ein...

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