Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Gießen Urteil vom 21.09.1994 - 1 S 173/94

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

AG Nidda (Urteil vom 17.02.1994; Aktenzeichen 1 C 208/93)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.2.1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nidda wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

 

Gründe

Die Kläger nehmen den Beklagten, ihren Grundstücksnachbarn, auf Beseitigung einer Stützmauer und auf Mitwirkung bei der Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung in Anspruch. Das Grundstück des Beklagten, das im Jahre 1992 mit einem Wohnhaus bebaut wurde, fällt aufgrund der Hanglage zum Grundstück der Kläger hin ab. Im Zuge seiner Baumaßnahmen errichtete der Beklagte eine Mauer entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Diese Mauer befindet sich in geringem Abstand zur Grenze ganz auf dem Grundstück des Beklagten. Sie hat eine Länge von 25 Metern und ist – nachdem sie der Beklagte zwischenzeitlich ein Stück weit wieder abtragen ließ – zwischen 0,70 m und 1,10 m hoch. Den hinter der Mauer gelegenen Teil seines Grundstücks verfüllte der Beklagte bis zur Oberkante mit Erdreich. Die Kläger beanstanden die Mauer als nicht ortsüblich und nicht den Vorschriften des Bebauungsplanes über Einfriedungen entsprechend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Das Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Die Kläger haben einen Beseitigungsanspruch gegen den Beklagten. Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem Gesichtspunkt der Errichtung einer nicht ortsüblichen Einfriedung. Ein Beseitigungsanspruch des Nachbarn (entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB) kommt zwar in Betracht, wenn ein Grundstückseigentümer entgegen dem Einfriedungsverlangen des Nachbarn gem. § 14 Abs. 1 Hess NRG auf seinem Grundstück eine Einfriedung schafft, deren Beschaffenheit den...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Betriebskosten in der Praxis
Betriebskosten in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen sind der häufigste Streitpunkt mit Mieter:innen. Das Buch unterstützt Sie bei Ihrer Betriebskostenabrechnung und hilft, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Jetzt in der aktualisierten 11. Auflage!


BGH V ZR 93/91
BGH V ZR 93/91

  Leitsatz (amtlich) a) Der Grundstückseigentümer kann Beseitigung einer auf dem Nachbargrundstück errichteten Einfriedung verlangen, wenn diese nach ihrer Beschaffenheit (hier: eine 2 m hohe Mauer) das Erscheinungsbild der gemäß §§ 32 Abs. 1, 35 Abs. 1 ...

4 Wochen testen


Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren