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Differenzbesteuerung bei lebenden Tieren

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Art. 26a der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass lebende Tiere als Gebrauchtgegenstände i.S. dieser Vorschrift anzusehen sind.

2. Als Gebrauchtgegenstand i.S. dieser Vorschrift kann daher ein Tier angesehen werden, das von einer Privatperson (die nicht der Züchter ist) gekauft worden ist und nach einer Ausbildung zu einer speziellen Verwendung weiterverkauft wird.

 

Normenkette

Art. 26a der 6. EG-RL (vgl. § 25a UStG)

 

Sachverhalt

Ein Unternehmer beabsichtigte, junge Pferde von Privatpersonen, die keine Züchter sind, zu erwerben, diese zu Reitpferden auszubilden und dann weiterzuverkaufen. Die schwedische Finanzverwaltung hatte Zweifel, ob die Differenzbesteuerung anzuwenden war, und legte die Frage dem EuGH vor.

 

Entscheidung

Der EuGH entschied, wie im Leitsatz wiedergegeben.

 

Hinweis

Die für Wiederverkäufer geschaffene Sonderregelung zur Differenzbesteuerung von Lieferungen beweglicher körperlicher Gegenstände, sofern für diese Gegenstände kein Recht zum Vorsteuerabzug bestanden – in der Regel Gebrauchtgegenstände – in § 25a UStG beruht auf Art. 26a der 6. EG-RL. Während die Richtlinienvorschrift ausdrücklich bestimmt, dass die Differenzbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen "auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und oder Antiquitäten" anzuwenden ist (Art. 26a Teil B Abs. 1 der 6. EG-RL) und den Begriff des Gebrauchtgegenstands ausdrücklich definiert (Art. 26a Teil A Buchst. d der 6. EG-RL), erwähnt § 25a UStG den Begriff des Gebrauchtgegenstands nicht und enthält demzufolge auch keine entsprechende Definition.

Stattdessen ist nur von "beweglichen körperlichen Gegenständen" die Rede; ausgeschlossen werden Edelsteine und Edelmetalle (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Die Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten sind in ...

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