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Balkon

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei Balkonen entstehen häufig Rechtsunsicherheiten hinsichtlich seiner Eigentumszuordnung. Soweit auch die konstruktiven Elemente des Balkons unumstritten dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, können die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen auch diesbezüglich den jeweiligen Balkoneigentümern durch einfachen Mehrheitsbeschluss auferlegt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ausdrücklich finden sich keine gesetzlichen Bestimmungen über einen Balkon. Hinsichtlich seiner Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist die Bestimmung des § 5 WEG zu beachten. Hinsichtlich seiner Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung, können gemäß §16 Abs. 2 Satz 2 WEG Kostenverteilungsänderungsbeschlüsse gefasst werden.

BGH, Urteil v. 4.5.2018, V ZR 163/17: Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instand zu halten und instand zu setzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft.

AG Köln, Urteil v. 8.5.2015, 215 C 133/14: Die konstruktiven Elemente des Balkons stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für den Abriss von Balkonen und die Erneuerung der Balkone haben daher sämtliche Wohnungseigentümer zu tragen.

AG Wetzlar, Urteil v. 19.12.2013, 38 C 951/13: Wird entgegen des Aufteilungsplans an einer Wohnung kein Balkon errichtet, handelt es sich um einen Ausführungsmangel des Bauvorh...

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