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Aufzug im Wohnungseigentum / 3 Nachträglicher Einbau eines Aufzugs

Alexander C. Blankenstein
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Als Maßnahme der baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums können die Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG den Einbau eines Aufzugs oder auch die Errichtung eines Außenaufzugs mit einfacher Mehrheit beschließen. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage gemäß § 20 Abs. 4 WEG wird hiermit in aller Regel nicht verbunden sein. Handelt es sich bei dem Aufzugseinbau oder Aufzugsanbau um eine Maßnahme zur Schaffung der Barrierereduzierung nach § 20 Abs. 2 Satz Nr. 1 WEG, ist von einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage bereits typischerweise nicht auszugehen. Desgleichen ist in derartigen Fällen auch von einer angemessenen baulichen Veränderung auszugehen.[1]

[1] BGH, Urteil v. 9.2.2024, V ZR 244/22, WuM 2024, 165.

3.1 Vornahmemaßnahme

Wird der Einbau eines Aufzugs mehrheitlich beschlossen, etwa um den Wohnwert der Anlage allgemein zu erhöhen, kommt es für die Frage der Kostenverteilung und der Nutzungsberechtigung des Aufzugs darauf an, mit welcher Mehrheit der Beschluss gefasst wurde. Wurde er mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst, die mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, so erfolgt die Kostenverteilung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG unter allen Wohnungseigentümern. In diesem Fall sind konsequenterweise auch alle Wohnungseigentümer berechtigt, den Aufzug zu nutzen. Kommt der Beschluss hingegen nur einfach-mehrheitlich zustande, dann sind die Kosten nur unter den Wohnungseigentümern zu verteilen, die für den Einbau gestimmt haben. Sie allein sind dann zur Nutzung berechtigt. Auch Wohnungseigentümer, die sich etwa ihrer Stimme enthalten hatten, sind weder in die Kostenverteilung einzubeziehen, noch sind sie zur Nutzung berechtigt.

 
Wichtig

Namentliche Protokollierung

Im Fall einfach-mehrheitlicher Beschlussfassung über den ...

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