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Anfechtung des Mietvertrags / 1.2 Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

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Ist der Vermieter durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung zum Vertragsschluss bestimmt worden, so können die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 123 Abs. 1 BGB vorliegen.

 
Wichtig

Täuschung über verkehrswesentliche Eigenschaften

Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Vermieter über verkehrswesentliche Eigenschaften des Mieters getäuscht worden ist.

Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, dass jede Partei ihre Interessen selbst wahrzunehmen hat. Deshalb muss sich der Vermieter die für die Entscheidung über den Vertragsschluss notwendigen Informationen selbst beschaffen, etwa indem er vom Mietinteressenten entsprechende Auskünfte einholt.

 
Achtung

Datenschutz bei Mieterselbstauskunft beachten

Wird der Mieter vom Vermieter aufgefordert, eine sog. Selbstauskunft zu erteilen, dann ist zunächst zu prüfen, ob die jeweiligen Fragen zulässigerweise gestellt werden dürfen. Hierbei sind die Vorschriften über den Datenschutz zu beachten.

Die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz richten sich seit dem 25.5.2018 nach der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz vom 30.6.2017 (BDSG-2018). Das Gesetz gilt u. a. auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG-2018).

 
Praxis-Beispiel

Personenbezogene Mieterdaten

Hierzu zählen auch die Daten von Mietern, die vom Vermieter im Rahmen einer Mieterselbstauskunft erhoben werden.[1]

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die vom Vermieter verfolgten Zwecke notwendig sind (Grundsatz der Datenminimierung). Daher bedarf die Datenerhebung und Verarbeitung eines besonderen Grundes (Art. 6 DSGVO).

Für die Mieterselbstauskunft kann dabei au...

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