(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst

 

1.

Altersgeld für den Sterbemonat (Absatz 2),

 

2.

Witwenaltersgeld (Absatz 3),

 

3.

Witwenabfindung (Absatz 4),

 

4.

Waisenaltersgeld (Absatz 5).

 

(2) 1Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das im Sterbemonat zu zahlende Altersgeld in voller Höhe seinen Erben. 2§ 17 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Witwe eines Altersgeldberechtigten[1] [Bis 31.12.2019: Beamten mit Anspruch auf Altersgeld] erhält Witwenaltersgeld. 2Das Witwenaltersgeld beträgt 55 Prozent des Altersgelds. 3§ 19 Absatz 1 Satz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die Stelle des Eintritts des Beamten in den Ruhestand der Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz tritt.

 

(4) Eine Witwe mit Anspruch auf Witwenaltersgeld, die wieder heiratet, erhält eine Abfindung in Höhe des Vierundzwanzigfachen des ihr im Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der §§ 13 bis 15 zu zahlenden Witwenaltersgelds.

 

(5) 1Die Kinder eines verstorbenen Altersgeldberechtigten[2] [Bis 31.12.2019: Beamten mit Anspruch auf Altersgeld] erhalten Waisenaltersgeld. 2Das Waisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds. 3§ 23 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Kindern kein Waisengeld gewährt wird, deren Kindschaftsverhältnis zum verstorbenen Altersgeldberechtigten durch Annahme als Kind nach erstmaliger Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz begründet worden ist.

 

(6) Der Anspruch auf Witwen- und Waisenaltersgeld entsteht frühestens mit Ablauf des Sterbemonats des Altersgeldberechtigten.

 

(7) Die §§ 1a, 25, 28, [Bis 31.12.2019: 52, ] [3]61 Absatz 1 und 2 sowie § 64 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden bis 31.12.2019.

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