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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 15 Anspruch auf Elternzeit / 6.3.4 Gründe für Ablehnung durch den Arbeitgeber

Christoph Tillmanns
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Rz. 45

Der Arbeitgeber hat bei der Frage, ob er einem Teilzeitverlangen zustimmt, keine Entscheidungsfreiheit, sondern der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn ihm keine "dringende betriebliche Gründe" entgegenstehen.

Überblick

Der Arbeitgeber hat dem Verringerungsantrag des Arbeitnehmers zuzustimmen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Für das Bestehen solcher Gründe trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, die von dem Arbeitnehmer gewünschte Teilzeitarbeit sei mit den betrieblichen Arbeitszeitmodellen unvereinbar, ist das Prüfungsschema anzuwenden, das das BAG für die betrieblichen Ablehnungsgründe i. S. v. § 8 TzBfG entwickelt hat.[1] Die danach erforderliche Prüfung ist regelmäßig in 3 Stufen vorzunehmen.

  1. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und – wenn das zutrifft – um welches Konzept es sich handelt (1. Stufe).
  2. In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht (2. Stufe).
  3. Schließlich ist auf der 3. Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. An das objektive Gewicht des Ablehnungsgrunds nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Denn § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 fordert – anders als § 8 TzBfG – nicht nur "betriebliche Gründe", sondern verlangt darüber hinaus, dass diese "dringend" sind. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen deshalb geradezu zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein.[2] Maßgeblich für das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe ist der Zeit...

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