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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Christoph Tillmanns
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1 Allgemeines zur Schwerbehindertenvertretung

 

Rz. 1

Nach § 178 Abs. 1 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung arbeitssuchender schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern und die Interessen der bereits im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer zu vertreten.

Die Schwerbehindertenvertretung hat nach § 182 Abs. 1 SGB IX mit dem ebenfalls für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständigen Betriebsrat[1] und dem Arbeitgeberbeauftragten eng zusammenzuarbeiten.

 

Rz. 2

Die Schwerbehindertenvertretung ist eine rechtlich vom Betriebsrat unabhängige Sondervertretung aller im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer (einschließlich der leitenden Angestellten). Sie kann deshalb auch dann gebildet werden, wenn kein Betriebsrat besteht. Sie kann, ohne der Zustimmung des Betriebsrats zu bedürfen, selbstständig ihre Rechte gerichtlich gegen den Arbeitgeber geltend machen.[2] Allerdings ist sie auf die Unterstützung des Betriebsrats angewiesen, wenn es um kollektive Regelungen geht. Sie hat nämlich keine Mitbestimmungsrechte und auch nicht die Befugnis, verbindliche kollektive Regelungen zu vereinbaren. Dazu bedarf es einer vom Betriebsrat nach § 77 BetrVG abzuschließenden Betriebsvereinbarung.

 

Rz. 3

Voraussetzung für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung ist nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, dass wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend im Betrieb beschäftigt werden. Wahlkreis ist der Betrieb. Ob ein Betrieb oder nur ein Betriebsteil vorliegt, bestimmt sich nach § 4 BetrVG. Bei Verkennung des Betriebsbegriffs ist die Wahl anfechtbar.

Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen.[3] Dazu gehören alle schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer (einschließlich der leitenden Angestellten), die Auszubildend...

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