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Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

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[1] Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für jedwedes Geschlecht.

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Mindestlohn, Gebäudereinigerhandwerk, Bundesrepublik, 02.06.2022 (AVE-Anfang: 01.10.2022; AVE-Ende: 31.12.2024)

Nummer: 212000100256

Klassifizierung: TV Mindestlohn

Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 02. Juni 2022

Vorgänger: 212000100247

Nachfolger: 212000100257

AVE
AVE Anfang 01. Oktober 2022
AVE Ende 31. Dezember 2024

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 22. September 2022

Bemerkung

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Neunte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung – 9. GebäudeArbbV)

Vom 7. September 2022

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festleg...

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