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Sommer, SGB V § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus / 2.1.2 Ambulante Operationen/Anlage 1: AOP-Katalog (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 11

Zum Begriff "ambulante Operationen im Krankenhaus" gehören alle medizinisch notwendigen, diagnostischen und therapeutischen Eingriffe an Patienten, die sowohl die Nacht vor als auch die Nacht nach der Operation außerhalb des Krankenhauses verbringen (= Umkehrschluss zu BSG, Urteil v. 4.3.2004, B 4 KR 4/03 R zur Abgrenzung der vollstationären von der teilstationären und ambulanten Behandlung im Krankenhaus). Der ab 1.1.2000 eingeführte "stationsersetzende Eingriff" erweitert die geltende Regelung auf Behandlungen, die bislang überwiegend stationär oder teilstationär erfolgen, aber eigentlich ambulant durchführbar sind oder sich für eine Verlagerung aus dem stationären in den ambulanten Bereich eignen. Diese Verlagerung würde mithin die Behandlung auf der Station des Krankenhauses ersetzen. Zu den ambulanten Operationen bzw. stationsersetzenden Eingriffen gehören regelmäßig aufwendige nichtoperative diagnostische Maßnahmen wie z. B. Biopsien, diagnostische Arthroskopien sowie weitere Eingriffe, die im umfangreichen Katalog (Anlage 1 zum AOP-Vertrag nach § 115b Abs. 1) aufgeführt sind.

 

Rz. 12

Die ambulant operierenden Leistungserbringer, der Vertragsarzt oder das Krankenhaus bestimmen, welche Eingriffe aus dem Katalog sie im Einzelfall fachlich durchführen wollen bzw. unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Patienten ambulant erbringen können. Zur Definition des ambulanten Operierens im Krankenhaus gehört auch, welche Ärzte die ambulanten Operationen, die sonstigen stationsersetzenden Eingriffe und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Anästhesieleistungen bzw. Narkosen im Krankenhaus durchführen. Der AOP-Vertrag geht davon aus, dass es im Rahmen des ambulanten Operierens im Krankenhaus 3 Arten von Kooperationsformen gibt, wie ein Krankenhaus ambulant...

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