Rz. 3

Für die Durchführung des § 46 ist die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Dienststellen, insbesondere den Agenturen für Arbeit, zuständig. Als Rehabilitationsträger hat die Bundesagentur für Arbeit § 22 Abs. 1 zu beachten, ggf. ist sie nur nachrangig zuständig.

 

Rz. 4

Die Vorschrift gilt auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dürfen Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auch als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden. Darunter fallen auch die Leistungen zur Erstattung der Kosten für eine befristete Probebeschäftigung und die Zuschüsse zur behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen nach Maßgabe des § 46.

 

Rz. 5

Die Leistungen nach § 46 müssen vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt werden (§ 324 Abs. 1). In Fällen des Abs. 1 ist das leistungsbegründende Ereignis der Abschluss des Probearbeitsvertrages, in Fällen des Abs. 2 der Zeitpunkt der Durchführungsarbeiten zur behindertengerechten Ausgestaltung des betroffenen Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes.

 

Rz. 6

Leistungen des Integrationsamtes sind gegenüber den Leistungen nach § 46 nachrangig (vgl. § 102 SGB IX).

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