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Praxis-Beispiele: Mutterschaftsgeld / 5 Zuschuss nach dem Mutterschutzgesetz, Entgelterhöhung im Referenzzeitraum

Carola Hausen, Michael Schulz
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Sachverhalt

Im Unternehmen beginnt die Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG für eine Arbeitnehmerin am 11.9. Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Daneben sind die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitgeberzuschusses erfüllt.

Der Referenzzeitraum für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes lautet 1.6. bis 31.8. Die Arbeitnehmerin erhält zum 1.7. eine Gehaltserhöhung. Sie hat in den 3 Monaten folgende Nettoverdienste erzielt:

 
Juni 1.200 EUR
Juli 1.245 EUR
August 1.245 EUR
Gesamt 3.690 EUR

Welche Auswirkungen hat diese Entgeltänderung auf das Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss?

Ergebnis

Bei dieser Arbeitnehmerin fällt die Entgelterhöhung in den Referenzzeitraum. Für die Berechnung fließt jedoch ausschließlich das erhöhte Arbeitsentgelt in die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ein. Für Juni fließt daher nicht mehr das alte Nettoarbeitsentgelt in die Berechnung ein, sondern für die Monate Juni bis August wird bereits das erhöhte Arbeitsentgelt berücksichtigt.

Für die Berechnung des (sozialversicherungsrechtlichen) Mutterschaftsgeldes werden daher nicht ausschließlich vergangenheitsbezogene Werte aus dem 3-monatigen Bemessungszeitraum herangezogen.

Berechnung: 3.735 EUR : 90 Tage = 41,50 EUR kalendertäglich. Die Arbeitnehmerin erhält von ihrer Krankenkasse das auf 13 EUR kalendertäglich begrenzte Mutterschaftsgeld.

Auch hinsichtlich des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für den gesamten Berechnungszeitraum zugrunde zu legen. Voraussetzung dafür ist, dass die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird.[1] Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld errechnet sich daher allein aus dem erhöhten Arbeitsentgelt.

Berechnung: Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld...

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Mutterschaftsgeld
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Zusammenfassung Begriff Schwangere und Mütter erhalten für den Zeitraum der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG, unmittelbar vor und nach der Geburt eines Kindes Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG, um den betroffenen Frauen eine wirtschaftliche ...

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