(1) 1Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor der vorgesehenen Übernahme anzuzeigen. 3Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme oder der Übernahme,

 

2.

Namen und Anschriften des Heims und seines Betreibers,

 

3.

die Nutzungsart des Heims und der Räume, deren Lage, Zahl und Größe, bezüglich der Wohnräume auch die vorgesehene Belegung sowie die Konzeption des Heims,

 

4.

den Namen, die berufliche Ausbildung und den beruflichen Werdegang der Heimleitung und bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung,

 

5.

die vorgesehene personelle Ausstattung, soweit über die personelle Ausstattung nicht bereits ein Vertrag nach § 72, 84 Abs. 5 oder § 92b des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs oder eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs abgeschlossen ist.

4Der Anzeige ist jeweils ein Muster der Verträge, die mit den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossen werden sollen, sowie der sonstigen allgemein verwendeten Verträge beizufügen. 5Steht zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, welche Person die Heimleitung oder die Pflegedienstleitung übernimmt, so sind die Angaben bis zur Aufnahme des Heimbetriebs nachzuholen.

 

(2) Die Heimaufsichtsbehörde kann weitere Angaben und die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 erforderlich ist.

 

(3) Änderungen der Umstände, die nach Absatz 1 anzuzeigen sind, und die Absicht, die in Absatz 1 Satz 4 aufgeführten Verträge wesentlich zu ändern, sind der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

 

(4) 1Wird dem Betreiber eines Heims bekannt, dass das Recht der Bewohnerinnen und Bewohner auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung bedroht oder beeinträchtigt worden ist, so hat er die Heimaufsichtsbehörde zu informieren. 2§ 9 Abs. 7 gilt entsprechend.

 

(5) 1Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen, hat dies der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2In der Anzeige müssen die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern und deren anderweitige Unterkunft und Betreuung dargelegt und auf Verlangen nachgewiesen werden.

 

(6) 1Wer als Träger eines ambulanten Dienstes entgeltliche Pflege- oder Betreuungsleistungen in einer nicht als Heim geltenden Wohngemeinschaft (§ 2 Abs. 5 Satz 1) von mehr als zwei volljährigen Personen erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen.

2Die Anzeige muss enthalten

 

1.

die Anschrift und das Gründungsdatum der Wohngemeinschaft,

 

2.

die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und die Zahl der Pflegebedürftigen in den einzelnen Pflegestufen und

 

3.

eine Kopie der mit den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossenen Verträge über die Leistungserbringung, ohne dass deren Namen erkennbar sind.

3Wer als Träger eines ambulanten Dienstes über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen in nicht als Heim geltenden Formen des betreuten Wohnens (§ 2 Abs. 5 Satz 2) erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern

 

1.

die Form des betreuten Wohnens zusammen mit gleichartigen Wohnformen eingerichtet oder betrieben wird,

 

2.

die Form des betreuten Wohnens in Räumen betrieben wird, die demselben Träger oder einem Dritten gehören, welcher mit dem Träger rechtlich oder tatsächlich verbunden ist, oder

 

3.

wenn in der betreffenden Wohnung mehr als zwei pflegebedürftige volljährige Personen betreut werden;

Satz 2 gilt entsprechend.

4Die Heimaufsichtsbehörde kann weitere Angaben und die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 erforderlich ist. 5Änderungen der Umstände, die nach den Sätzen 1 bis 3 anzuzeigen sind, und die Absicht, die Verträge über die Leistungserbringung wesentlich zu ändern, sind der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen; dabei erstreckt sich die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen auch auf die Mitteilung von Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner einschließlich ihrer jeweiligen Pflegestufen.

 

(7) 1In den nach Absatz 6 Satz 1 anzuzeigenden Fällen hat der Träger des ambulanten Dienstes der Heimaufsichtsbehörde spätestens ein Jahr nach der Gründung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft mitzuteilen, für welche Anbieterin oder welchen Anbieter ambulanter Leistungen und für welche Art und welchen Umfang von Leistungen sich die Bewohner entschieden haben. 2In den nach Absatz 6 Satz 3 anzuzeigenden Fällen gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Gründung der Wohngemeinschaft der Einzug einer Bewohnerin oder eines Bewohners in die Form des betreuten Wohnens tritt. 3Der Anzeige ist eine Bestätigung der Bewohnerinnen und Bewohn...

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