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Heimgesetz Niedersachsen / § 7 Anzeigepflichten

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(1) 1Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor der vorgesehenen Übernahme anzuzeigen. 3Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme oder der Übernahme,

 

2.

Namen und Anschriften des Heims und seines Betreibers,

 

3.

die Nutzungsart des Heims und der Räume, deren Lage, Zahl und Größe, bezüglich der Wohnräume auch die vorgesehene Belegung sowie die Konzeption des Heims,

 

4.

den Namen, die berufliche Ausbildung und den beruflichen Werdegang der Heimleitung und bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung,

 

5.

die vorgesehene personelle Ausstattung, soweit über die personelle Ausstattung nicht bereits ein Vertrag nach § 72, 84 Abs. 5 oder § 92b des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs oder eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs abgeschlossen ist.

4Der Anzeige ist jeweils ein Muster der Verträge, die mit den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossen werden sollen, sowie der sonstigen allgemein verwendeten Verträge beizufügen. 5Steht zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, welche Person die Heimleitung oder die Pflegedienstleitung übernimmt, so sind die Angaben bis zur Aufnahme des Heimbetriebs nachzuholen.

 

(2) Die Heimaufsichtsbehörde kann weitere Angaben und die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 erforderlich ist.

 

(3) Änderungen der Umstände, die nach Absatz 1 anzuzeigen sind, und die Absicht, die in Absatz 1 Satz 4 aufgeführten Verträge wesentlich zu ändern, sind der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

 

(4) 1W...

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