Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 9
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe schreibt das Gesetz zwingend das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni vor. Dies gilt sowohl für buchführende als auch für nicht buchführende Betriebe, also auch für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln.
Das abweichende Wirtschaftsjahr gilt ferner auch in dem Fall, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb verpachtet ist, solange die Verpachtung noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist.
Der Grund für die Festlegung dieses abweichenden Wirtschaftsjahrs ist darin zu sehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Bestände aus der vorangegangenen Ernte im Allgemeinen niedrig sein werden und die bevorstehende Ernte noch nicht begonnen hat.
Rz. 10
§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG enthält eine Ermächtigung, nach der für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten durch Rechtsverordnung ein anderer Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt werden kann, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Von dieser Ermächtigung ist in § 8c EStDV in mehrfacher Weise Gebrauch gemacht worden:
- Für Landwirte mit einem Futterbauanteil von 80 % oder mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (reine Weidewirtschaft und reine Viehzucht) besteht das Wahlrecht, ein Wirtschaftsjahr vom 1. Mai bis 30. April zu bestimmen (§ 8c Abs. 1 Nr. 1 EStDV);
- für reine Forstwirte besteht das Wahlrecht, ein Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September (§ 8c Abs. 1 Nr. 2 EStDV) zu bestimmen. Ein reiner Forstbetrieb liegt auch noch vor, wenn neben der Forstwirtschaft in geringem Umfang eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist. Der Begriff der "Nutzung" ist derselbe wie in § 34 BewG. Welche Nutzung vorliegt, bestimmt sich nicht nach der Nutzung im einzelnen Wirtschaftsj...