Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden aufzusuchen – sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, oder um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen. Die Fahrtzeiten zum Kunden und zurück stellen daher vergütungspflichtige Arbeitszeiten dar, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen.[1]

Für Fahrten in diesem Sinne kann eine gesonderte Vergütungsregelung durch Arbeits- oder Tarifvertrag getroffen werden.[2] Besteht keine anderweitige Tarifregelung oder sonstige wirksame Vereinbarung, sind die Zeiten mit dem tariflichen Stundenlohn zu vergüten.[3]

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