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Altersgeldgesetz / § 3 Anspruch

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(1)[1] 1Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht nur, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier Jahre im Bundesdienst, abgeleistet worden ist. 2Die Dienstzeit wird nur berücksichtigt, sofern sie altersgeldfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 4 ist insoweit nicht anzuwenden. 3Nicht zu berücksichtigen sind für die Erfüllung der nach Satz 1 erforderlichen

 

1.

fünf Jahre Dienstzeit

 

a)

Zeiten einer Ausbildung oder eines Studiums,

 

b)

Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf,

 

2.

vier Jahre Dienstzeit im Bundesdienst

 

a)

Zeiten nach Nummer 1,

 

b)

Zeiten einer Abordnung zu einem Dienstherrn nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes,

 

c)

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese Zeiten nach beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht ruhegehaltfähig sind.

4Bei Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes beginnt die nach Satz 1 erforderliche Zeit von vier Jahren im Bundesdienst mit Wirksamwerden der Versetzung.

Bis 30.07.2021:

(1) 1Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens sieben Jahren, davon wenigstens fünf Jahre im Bundesdienst, zurückgelegt worden ist. 2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind insoweit in vollem Umfang zu berücksichtigen.

 

(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.

 

(3) 1Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. 2Abweichend hiervon endet das Ruhen des Anspruchs mit dem Ablauf des Monats, der d...

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