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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 3.7 Voraussetzungen für die Rentengewährung

Walter Dietsch
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Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsrente sind

  • der Eintritt eines Versicherungsfalls,
  • die Erfüllung der Wartezeit,
  • ein schriftlicher Antrag.

3.7.1 Versicherungsfall

Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente besteht. Der Bezug einer Altersrente als Teilrente (Flexirente) löst den Versicherungsfall nicht aus.

Auch bei Erwerbsminderung tritt der Versicherungsfall ausschließlich bei Beginn der gesetzlichen Rente ein. Ob im Bescheid des Rentenversicherungsträgers ein früherer Tag als Eintritt der Erwerbsminderung bestimmt ist, ist unbeachtlich.

Für Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sondern zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks (z. B. Ärzteversorgung, Rechtsanwaltsversorgung) von der Rentenversicherung befreit sind, oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rente nicht erfüllen, siehe Ziffer 3.16.

3.7.2 Wartezeit

Voraussetzung für eine Betriebsrente aus der Pflichtversicherung ist die Erfüllung der Wartezeit. Die satzungsrechtliche Wartezeit beträgt 60 Monate, für die Umlagen bzw. – bei kapitalgedeckten Systemen – Beiträge geleistet wurden. Auf die Wartezeit wird jeder Monat angerechnet, für den Umlagen bzw. Beiträge für mindestens 1 Tag entrichtet worden sind.

Auch Zeiten eines Mutterschutzes sind Umlage-/Beitragsmonate, wenn diese Zeiten nach dem 1.1.2012 liegen oder eine Berücksichtigung von Zeiten vor dem 1.1.2012 bei der Zusatzversorgungseinrichtung beantragt wurde (s. Ziffer 3.10.1).

Die Zeiten während einer Elternzeit gelten dagegen nicht als Umlage-/Beitragsmonate.

Alle erzielten Umlagemonate werden auf die Wartezeit angerechnet. Dabei werden auch solche Umlage- bzw. Beitragsmonate berü...

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