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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 3.10.1 Zusätzliche Versorgungspunkte bei Mutterschutzzeiten, § 9 Abs. 1 ATV

Walter Dietsch
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Zeiten eines Mutterschutzes (§ 3 Mutterschutzgesetz) sind Beschäftigungszeiten gleichgestellt. Sie gelten als vollwertige Versicherungszeiten (Umlagemonate) und werden bei der Berechnung der Rentenhöhe so behandelt, als hätte die Mutter während dieser Zeit (fiktiv) eine Entgeltfortzahlung (§ 21 TV-L) erhalten. Damit werden diese Zeiten den Zeiten während einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. bei Anspruch auf Krankengeldzuschuss gleichgestellt, ohne dass allerdings der Arbeitgeber Umlagen oder Beiträge zu entrichten hat. Die sich aus der Mutterschutzzeit ergebenden Rentenanwartschaften werden als soziale Komponenten aus den Überschüssen bzw. aus dem Kassenvermögen gewährleistet (5. Änderungstarifvertrag zum ATV vom 30.5.2011).

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 1.7.2005 (IV ZR 100/02) entschieden, dass bei der Berechnung der früheren Versicherungsrente nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VBLS a. F. die Zeiten des Mutterschutzes während einer Pflichtversicherung bei der VBL wie Umlagemonate zu berücksichtigen seien. Diese Entscheidung wirkte sich insoweit auf die Pflichtversicherung nach dem Punktemodell aus, als nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ATV die soziale Komponente bisher nur für Mutterschutzzeiten nach der Geburt gewährt wurde, während für Zeiten bis zur Geburt eine entsprechende Regelung fehlte. Diese wurde nun durch den 5. Änderungstarifvertrag zum ATV geschaffen.

Die soziale Komponente gilt für Mutterschutzzeiten ab dem 18.5.1990. An diesem Tag trat die europäische Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im betrieblichen System der sozialen Sicherheit in Kraft. Die Mutterschutzzeiten wurden durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.5.2011 als soziale Komponente aufgenommen.

Wie mit Zeiten vor dem 18.5.1990...

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