Rz. 24
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 setzen voraus, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte über die Rechtsfolgen, die sich aus einem sozialwidrigen Verhalten nach diesen Regelungen ergeben können, belehrt worden ist. In der vorgeschalteten Rechtsfolgenbelehrung liegt ein erzieherisches oder helfendes Element, das in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung der Minderungsvorschriften zu integrieren ist. Für die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung nach Abs. 1 Nr. 1 gelten die Grundsätze des Arbeitsförderungsrechts (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.6.2013, L 18 AS 1572/13 B PKH). Abs. 2 Nr. 2 bedroht auch nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, mit einer Leistungsminderung. Insoweit gelten die nachfolgenden Ausführungen zur Rechtsfolgenbelehrung und über die Kenntnis der Rechtsfolgen unmittelbar oder entsprechend auch für diesen Personenkreis. Die Rechtsfolgen können nur eintreten, wenn der Leistungsberechtigte trotz dieser Belehrung gehandelt hat, diese also der Handlung vorausgegangen ist und er deshalb aktiv Kenntnis über die drohenden Leistungsminderungen hat, weil ihm die Rechtsfolgenbelehrung selbst in der notwendigen Qualität zuteilgeworden ist.
Rz. 24a
Die Regelungen in § 31a Abs. 1 enthalten keine eigenständigen Normierungen von Rechtsfolgenbelehrungen, sondern lediglich die Rechtsfolgen von begangenen Pflichtverletzungen. Da sie insofern auf die Grundtatbestände mit den dort normierten Rechtsfolgenbelehrungen verweisen, muss jede Rechtsfolgenbelehrung nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 spezielle Belehrungen auch hinsichtlich der verschärften Rechtsfolgen bei wiederholten Pflichtverstößen enthalten. Belehrungen nach Abs. 2 Nr. 2 müssen sich auch auf nicht er...