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Sauer, SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen / 2.13 Berücksichtigung von Einnahmen nach Abs. 3

Franz-Josef Sauer
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Rz. 228

Einmalig sind Einnahmen schon dann, wenn sie in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen. Sie erschöpfen sich in einer einzigen Leistung. Das BSG hat einerseits bestätigt, dass die Berücksichtigungsvorschrift von § 13 Nr. 1 gedeckt ist (BSG, Beschluss v. 23.11.2006, B 11b AS 17/06 B). Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liege nicht vor. Die Regelung führe zur monatsweisen Betrachtung bei Aufhebungsentscheidungen. Zur monatsweisen Betrachtung vgl. § 41 Abs. 1. Auch besteht kein Widerspruch zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, wonach der Anrechnungszeitraum als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt. Für die Zeit vor dem 1.4.2011 hat das BSG klargestellt, dass einmalige Einnahmen längstens verteilt auf einen Zeitraum von 12 Monaten berücksichtigt werden dürften (BSG, Urteil v. 10.9.2013, B 4 AS 89/12 R). Als unbestimmter Rechtsbegriff war der einzelfallbezogen zu bestimmende angemessene Zeitraum der Verteilung ausfüllungsbedürftig und unterlag uneingeschränkter richterlicher Kontrolle. Schon damals blieb eine nach Antragstellung zugeflossene Einnahme rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfasst auch die Anrechnung von Einkommen auf zurückliegende Zeiträume. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerwG liegt ebenfalls nicht vor. Auch danach ist Bedarfszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat, selbst wenn das Einkommen erst zum Ende des Kalendermonats zufloss. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe besteht nicht, da dort auf den Zahlungszeitraum abgestellt worden ist.

 

Rz. 229

Einmalige Einnahmen werden grundsätzlich nach Abs. 2 und damit im Zuflussmonat berücksichtigt (im Grundsatz bestätigt durch BSG, Urteil v. 30.7.2008, B 14 AS 4...

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