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Sauer, SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen / 2.7 Kindergeld und Kinderzuschlag

Franz-Josef Sauer
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Rz. 153

Abs. 1 Satz 4 und 5 bestimmt, dass Kindergeld (vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 8.4.2010, 1 BvR 3163/09 und den Beschluss v. 14.7.2011, 1 BvR 932/10) und Kinderzuschlag (zur aktuellen Diskussion vgl. BT-Drs. 17/374, 17/942, 17/968 und 17/1117) dem Einkommen des jeweiligen Kindes zuzurechnen ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.10.2017, L 11 AS 335/14). Beim Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) ist das nach Abs. 1 Satz 4 stets der Fall, beim Kindergeld für Kinder unter 25 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft, soweit es bei dem Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (Abs. 1 Satz 5). Das BVerfG hat zwischenzeitlich auch entschieden, dass die Berücksichtigung von Kindergeld (BVerfG, Beschluss v. 11.3.2010, 1 BvR 3163/09) als bedarfsminderndes Einkommen beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschluss v. 7.7.2010, 1 BvR 2556/09). Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist abweichend vom tatsächlichen Zufluss dem Monat als Einkommen zuzuordnen, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erbracht worden ist (BSG, Urteil v. 25.10.2017, B 14 AS 35/16 R). Der Kinderzuschlag ist allerdings keine Leistung nach dem SGB II, die von vornherein nach § 11a Abs. 1 Satz 1 nicht als Einkommen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen wäre. Zwar hat das BSG über den Wortlaut hinaus nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung systematischer und historischer Zusammenhänge zwischen den 3 nebeneinanderstehenden Existenzsicherungssystemen des SGB II, SGB XII und AsylbLG ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigende existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG angesehen (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 25.6.2015, B 14 AS 17/14). Ein vergleichbares Existenzsi...

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