Rz. 17
Durch einen Verzicht sollen Dritte und andere Leistungsträger nicht belastet werden. Daher ordnet Abs. 2 die Unwirksamkeit eines solchen an sich wirksam erklärten Verzichts an, wenn dadurch bei Dritten unmittelbar belastende Auswirkungen eintreten.
Rz. 18
Eine solche nachteilige Wirkung kann insbesondere dann eintreten, wenn Dritte durch den Verzicht auf laufende Geldleistungen in stärkerem Maße oder für längere Zeit dem Verzichtenden gegenüber unterhalts- oder sonst leistungspflichtig würden (so BT-Drs. 7/868 S. 31) oder unterhaltsberechtigte Dritte dadurch keinen Unterhalt erhielten, weil sich durch den Verzicht die Unterhaltsfähigkeit des Sozialleistungsberechtigten verringerte. Die Unwirksamkeit des Verzichts ermöglicht in diesen Fällen, die Auszahlung der Leistung an Dritte im Rahmen von §§ 48 bis 50 oder aufgrund Überleitung oder Forderungsübergang. Der Leistungsträger muss nach Zugang der Verzichtserklärung jedoch nicht von Amts wegen nachforschen, ob möglicherweise außerhalb des Sozialrechts drittbelastende Wirkungen eintreten.
Rz. 19
Ausdrücklich genannt ist der Fall, dass durch den Verzicht ein Sozialleistungsträger nicht belastet werden darf. Das kann dann eintreten, wenn auf eine vorrangige Leistung verzichtet wird und dadurch der nachrangige Leistungsträger eintreten müsste, z. B. Verzicht auf Sozialversicherungsansprüche zulasten des Sozialhilfeträgers, Verzicht auf Rente zulasten der zur höheren Krankengeldzahlung verpflichteten Krankenkasse. Als ausdrückliche Ausnahme bestimmt § 8 Abs. 2 WoGG, dass auf andere Sozialleistungen, insbesondere nach dem SGB II und SGB XII, die die Unterkunftskosten umfassen, zugunsten von Wohngeld zulässigerweise verzichtet werden kann.
Rz. 20
Eine Umgehung von Rechtsvorschriften kann darin liegen, dass durch einen Teilver...