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Zwangsvollstreckung von Hausgeldforderungen / 3.3.1.5 Prüfung des Antrags und Anordnung des Verfahrens

Dr. Oliver Elzer
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Ist der Antrag zulässig und begründet, ordnet das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung an und trägt die Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Sicherung des Anspruchs der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Grundbuch ein. Hierdurch wird das Grundstück zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wird nach § 22 Abs. 1 ZVG mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird, oder mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerkes dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt. Dem Hausgeldschuldner bleibt auch nach Beschlagnahme das Recht auf Verwaltung und Nutzung des Wohnungseigentums, nicht aber das Recht der freien Verfügung über das Wohnungseigentum. Die Beschlagnahme bewirkt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG ein Veräußerungsverbot.

Vor dem Versteigerungstermin lässt das Vollstreckungsgericht in der Regel durch einen Sachverständigen den Verkehrswert des zu versteigernden Wohnungseigentums ermitteln und setzt ihn entsprechend fest.[1] Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) bestimmt ferner gemäß § 36 Abs. 1 ZVG einen Versteigerungstermin und macht ihn öffentlich bekannt.

[1] § 74a Abs. 5 ZVG.

3.3.1.5.1 Anmeldung weiterer, laufender Forderungen

Das Vorrecht der Rangklasse 2 erfasst unter anderem die laufenden Forderungen. Für die Berechnung der laufenden Forderungen ist von § 13 ZVG auszugehen. Die laufenden Beträge werden im geringsten Gebot berechnet bis 14 Tage nach dem Versteigerungstermin.[1] Der Verwalter muss die laufenden Forderungen spätestens bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten nach § 66 Abs. 2 ZVG anmelden. Nicht angemeldete Hausgeldansprüche werden gemäß § 9 Nr. 2, § 37 Nr. 4 ZVG nicht v...

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