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Werkvertragsrecht (ZertVerwV) / 4.1 Bauvertrag

Alexander C. Blankenstein
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4.1.1 Grundsätze

 

BGB versus VOB/B

§§ 650a ff. BGB regeln den Bauvertrag. Bekanntermaßen existiert auch die VOB/B als Vertragsgrundlage im Baubereich. Da es sich aber nach h. M. bei der GdWE um eine Verbraucherin und bei der VOB/B um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die teilweise zum Nachteil des Bestellers von den Regelungen des BGB abweichen, kann sie nur dann wirksam zur Grundlage eines Bauvertrags mit einem Verbraucher gemacht werden, wenn sämtliche Inhalte zwischen den Parteien individuell ausgehandelt würden, was praxisfern wäre. Zusammenfassend hat die VOB/B in einem Bauvertrag mit einem Verbraucher nichts zu suchen, worauf sogar eine amtliche Fußnote in der aktualisierten VOB/B hinweist ("Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch den DVA ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen empfohlen [§ 310 BGB].").

Bauvertrag

Nach § 650a Abs. 1 BGB ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Nach § 650a Abs. 2 BGB ist ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Andere Bauleistungen sind als "normale" Werkverträge i. S. v. § 631 BGB zu qualifizieren.

 

Abgrenzung zum Bauträgervertrag

Der Bauvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Bauunternehmer seine Leistungen auf dem Grundstück, beziehungsweise an dem Eigentum des Bestellers erbringt. Der Bauträger hingegen verkauft eine Gesamtleistung aus Bauwerk und Grundstück.

Definitionen der Begriffe des § 650a BGB

  • Bauwerk

    Bei einem Bauwerk handelt es sich um eine unbewegliche, durch ...

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