DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurde mehrfach erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.
(2) In ihrer Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel "Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren" (im Folgenden "Klimazielplan") schlug die Kommission vor, das klimabezogene Ambitionsniveau der Union anzuheben und die Zielvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 auf mindestens 55 % zu erhöhen. Dies ist eine deutliche Erhöhung gegenüber dem bestehenden Reduktionsziel von 40 %. Mit dem Vorschlag wurde der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" (im Folgenden "europäischer Grüner Deal") eingegangenen Verpflichtung nachgekommen, einen umfassenden Plan zur Anhebung des Ziels der Union für 2030 auf 55 % in verantwortungsvoller Weise vorzulegen. Der Vorschlag steht ebenfalls im Einklang mit den Zielen des am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommenen Übereinkommens von Paris (im Folgenden "Überein...