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Mieterselbstauskunft

Stascha Straub
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Kurzbeschreibung

Um sich als Vermieter über die Bonität und den Hintergrund eines Mietinteressenten ein Bild machen zu können, bietet sich eine Selbstauskunft an. Dabei sind nur zulässige Fragen erlaubt und es ist auf die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu achten.

  • Mustervorlage

Vorbemerkung

Seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.5.2018 sind deren Vorgaben insbesondere bei Mieterselbstauskünften zu beachten. Hier sollte sich ein Vermieter an die "Orientierungshilfe Mietauskünfte", die von der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden herausgegeben worden ist, halten.

Diese unterscheidet hinsichtlich der Datenerhebung 3 Zeitpunkte:

  1. Besichtigungstermin[1]

    Zulässig sind nur Fragen zur Identifikation des Mietinteressenten: Name, Vorname und Anschrift; die Vorlage des Personalausweises zur Überprüfung der Identität ist ebf. erlaubt. Soweit die Wohnung der sozialen Wohnraumförderung unterliegt, dürfen Daten zur Wohnberechtigung erhoben werden.

  2. Vorvertragliche Phase, in der der Mietinteressent dem künftigen Vermieter mitteilt, eine konkrete Wohnung anmieten zu wollen[2]

    Zulässig sind Fragen nach Beruf, Arbeitgeber, Nettoeinkommen, Anzahl der Personen, die die Wohnung beziehen möchten, Haustieren, Privatinsolvenz, Räumungsklagen wegen Mietrückständen in den vergangenen 5 Jahren, Vertragspartner.

  3. Vertragsabschluss: Entscheidung des künftigen Vermieters für einen bestimmten Mietinteressenten[3]

Wichtig: Nicht mehr verlangt werden dürfen Angaben über den bisherigen Vermieter oder eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des bisherigen Vermieters.

Dieses Muster erhebt Daten nach Phase 3, wenn sich der Vermieter für den Mieter entschieden hat.

[1] Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1f DSGVO.
[2] Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1f DSGVO.
[3] Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1f DSGVO.

Mustervorlage

  • Musterdok...

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