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Selbstauskunft des Mieters

Hubert Blank †
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Zusammenfassung

 
Begriff

Vor der Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrags kann der Vermieter die Bonität des Mietinteressenten feststellen, indem er von ihm eine hinreichend aussagekräftige Mieterselbstauskunft einholt. Wird der Mieter vom Vermieter aufgefordert, eine sog. Selbstauskunft zu erteilen, ist zunächst zu prüfen, ob die jeweiligen Fragen zulässigerweise gestellt worden sind. Dabei sind die Vorschriften über den Datenschutz zu beachten. Auf zulässige Fragen hat der künftige Mieter wahrheitsgemäß zu antworten, sonst droht die Anfechtung des Mietvertrags.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz richten sich seit dem 25.5.2018 nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO – Verordnung (EU) 2016/679 v. 27.4.2016) und dem Bundesdatenschutzgesetz vom 30.6.2017 (BDSG 2018, BGBl I 2017 S. 2097).

1 Datenerhebung von Mieterauskünften in 3 Stufen

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK), die aus dem Bundesdatenschutzbeauftragten, den Landesdatenschutzbeauftragten der 16 Bundesländer und dem Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht besteht, hat am 18.1.2018 eine "Orientierungshilfe Mietauskünfte" vorgelegt. Danach ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Datenerhebung zwischen 3 Phasen zu unterscheiden, nämlich der

  • Phase A: Erhebung von Daten von Mietinteressenten, die sich für einen Besichtigungstermin interessieren,
  • Phase B: Erhebung von Daten von Mietinteressenten, die gegenüber dem Vermieter erklären, dass sie die Wohnung anmieten wollen,
  • Phase C: Erhebung von Daten von Mietinteressenten, die der Vermieter als Mieter in Erwägung zieht.

2 Phase A: Der Besichtigungstermin

2.1 Rechtsgrundlage

Die Zulässigkeit der Datenerhebung richtet sich nach Art. 6 Abs. 1f DSGVO. Die Regelung setzt voraus, dass das Erheben und Verarbeiten der Daten "zur Wahrung der berechtigten Interessen ...

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