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Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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§§ 1 - 9 Kapitel I Allgemeine Vorschriften

§§ 1 - 1b Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 1 Wald

 

(1) Als Wald gelten auch Wallhecken und mit Forstpflanzen bestandene Windschutzstreifen und -anlagen.

 

(2) 1Wald im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

 

1.

Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen und

 

2.

zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind Wald im Sinne dieses Gesetzes die der Forstbehörde angezeigten Waldflächen, die als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen im nachgewiesenen Gesamtumfang von weniger als 2 Hektar Waldfläche eines Waldbesitzers genutzt werden und nicht in Nachbarschaft zu anderen als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen genutzten Waldflächen liegen, sowie die als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen genutzten Waldflächen unter Energieleitungen.

3Für die Nutzung von Waldflächen als Weihnachtsbaum und Schmuckreisigkulturen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegt worden sind, ist § 1 Absatz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2028 anzuwenden. 4Wird diese Nutzungsart nicht bis zum 31. Dezember 2028 durch waldbauliche Maßnahmen, die der Forstbehörde vor Beginn anzuzeigen sind, in eine Waldnutzung überführt, bedarf sie ab dem 1. Januar 2029 einer Genehmigung der Forstbehörde nach § 39 Landesforstgesetz, es sei denn, es handelt sich um eine Waldfläche im Sinne des Satzes 2. 5Die Forstbehörde kann die angezeigten Maßnahmen zur Überführung in eine Waldnutzung versagen oder von Nebenbestimmungen abhängig machen, wenn sie nicht den Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechen.

6Schließt der Betreiber einer auf Waldflächen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegten Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur ...

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