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Grunddienstbarkeit / 6.2 Eintragung

Dr. Michael Cirullies
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6.2.1 Kennzeichnung des Rechts

Die Eintragung hat auf dem Blatt des dienenden Grundstücks in Abteilung II zu erfolgen. Ein Vermerk auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks ist zulässig und auch zweckmäßig, für die Entstehung des Rechts jedoch ohne Bedeutung.

Bei der Eintragung ist es nicht ausreichend, das Recht lediglich als "Grunddienstbarkeit" einzutragen und im Übrigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug zu nehmen (was nach § 874 BGB zulässig ist). Es ist vielmehr gemäß § 44 Abs. 2 Satz 3 GBO eine schlagwortartige Bezeichnung erforderlich, die dem Grundbuchbenutzer eine hinreichende Vorstellung von der spezifischen Art des Rechtsinhalts vermittelt.[1]

Es ist Aufgabe des Grundbuchamts, nicht des Antragstellers, eine zutreffende schlagwortartige Bezeichnung für ein solches Recht zu formulieren.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ausreichende Grundbuchvermerke

Als Grundbuchvermerke reichen etwa aus: "Baubeschränkung"[3], "Geh- und Fahrtrecht"[4], "Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellfläche, Bebauungsrecht".[5]

Ebenso muss ein über das Geh- und Fahrtrecht hinaus gewährtes "Verweilrecht" aus der Grundbucheintragung erkennbar sein.[6] Nicht ausreichend ist die bloße Bezeichnung "Nutzungsbeschränkung", weil offenbleibt, in welcher Hinsicht diese Einschränkung erfolgt. Eine gleichwohl so eingetragene Grunddienstbarkeit ist unwirksam.[7]

Gleiches gilt für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit der schlagwortartigen Bezeichnung "Benutzungsrecht hinsichtlich einer Teilfläche", weil der Eintragungsvermerk den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht erkennen lässt.[8]

Soll eine Grunddienstbarkeit[9] in Form eines Wegerechts eingetragen werden, muss der Umfang des Rechts örtlich genau bestimmt sein. Hieran fehlt es in örtlicher und räumlicher Sicht, wenn dem Berechtigten das Recht "im Rahmen der vorgegebenen örtlichen Sit...

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