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Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie (2024/1275/EU) / Art. 18 Zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden

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(1) Die Mitgliedstaaten sorgen, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und — falls anwendbar — privaten Interessenträgern, für die Einrichtung von Einrichtungen für technische Hilfe, auch durch integrative zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden, die sich an alle an Gebäuderenovierungen beteiligten Akteure richten, darunter Hauseigentümer und Verwaltungs-, Finanz- und Wirtschaftsakteure, wie KMU, einschließlich Kleinstunternehmen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Einrichtungen für technische Hilfe zur Verfügung stehen, indem sie mindestens eine zentrale Anlaufstelle einrichten, und zwar

 

a)

je 80 000 Einwohner;

 

b)

je Region;

 

c)

in Gebieten, in denen das Durchschnittsalter des Gebäudebestands über dem nationalen Durchschnitt liegt;

 

d)

in Gebieten, in denen die Mitgliedstaaten beabsichtigen, integrierte Stadtteilsanierungsprogramme durchzuführen oder

 

e)

an einem Ort, der bei Verwendung des vor Ort verfügbaren Transportmittels als Maßstab innerhalb von weniger als 90 Minuten durchschnittlicher Reisezeit erreicht werden kann.

Die Mitgliedstaaten können die gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1791 eingerichteten zentralen Anlaufstellen als zentrale Anlaufstellen für die Zwecke des vorliegenden Artikels benennen.

Die Kommission stellt Leitlinien für die Entwicklung dieser zentralen Anlaufstellen gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bereit.

 

(2) Die gemäß Absatz 1 eingerichteten Einrichtungen für technische Hilfe

 

a)

geben Haushalten, KMU, einschließlich Kleinstunternehmen und öffentlichen Einrichtungen gestraffte Informationen zu technischen und finanziellen Möglichkeiten und Lösungen;

 

b)

bieten allen Haushalten eine ganzheitliche Unterstützung, mit besonderem Schwer...

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