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Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)

Dr. Michael Cirullies
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Zusammenfassung

 
Überblick

Stürzt ein Gebäude ein oder lösen sich Teile davon ab, haftet der Grundstücksbesitzer, nicht (nur) der Eigentümer für etwaige Personen- und Sachschäden, wenn Ursache hierfür mangelhafte Errichtung oder Instandhaltung des Gebäudes ist.[1] Es ist also nicht erforderlich, dass man auch Eigentümer des Grundstücks ist, allein der Besitz ist für die Haftung schon ausreichend.

[1] § 836 BGB.

1 Haftung des Grundstücksbesitzers

1.1 Begriff des Gebäudes

Der Begriff des "Gebäudes" ist weit auszulegen: Sogar ein Wohnmobil[1] und der Vorbau eines Wohnwagens zählen hierzu.[2]

Die Haftung nach § 836 Abs. 1 BGB greift auch beim Einsturz eines "mit dem Grundstück verbundenen Werks", hierunter fallen z. B.:

  • Baugerüste[3],
  • ein Messezelt[4],
  • die Zuschauerränge in einem Zirkuszelt[5],
  • Werbeschilder[6],
  • Zäune[7] und auch
  • ein Jagdhochsitz.[8]

Nicht erfasst werden Pflanzen oder Schnee und Eiszapfen auf Hausdächern[9], wohl aber eine Beschädigung durch einen Eisblock, der aus einer Dachrinne fällt, weil sie unter seinem Gewicht nach vorne gebogen wurde.[10]

Einer Leiter, die an der Außenseite eines an einer Hauswand aufgestellten Baugerüsts angelegt ist und jederzeit fortbewegt werden kann, fehlt es schon begrifflich an einem Werk i. S. d. § 836 BGB, und zwar unabhängig von der Funktion der Leiter für das Gerüst.[11]

Gebäudeteile

Eine Haftung wegen "Ablösung von Gebäudeteilen" ist sogar beim Bruch einer Treppenstufe möglich, und zwar dann, wenn die Stufe einer auf den Dachboden führenden Treppe beim Betreten bricht. Sie ist Teil des Gebäudes, weil sie in einem so festen baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude steht, dass sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zum Bauganzen ergibt.[12]

Auch Objekte im Sinne einer "Kunst am Bau", z. B. frei stehende Skulpturen, hängende Installationen etc., stellen Gebäudeteile dar, die der Haftung n...

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