Denkbar ist auch die Konstellation, dass bei einer bisher ausschließlich dezentralen Versorgung der Einheiten mit Etagenheizungen künftig ein Teil der Einheiten mittels Zentralheizung versorgt werden soll. Die Kosten, die mit dem Aufstellen der Heizungsanlage und der Errichtung des Leitungsnetzes verbunden sind, haben dann diejenigen Wohnungseigentümer zu tragen, deren Einheiten an die Zentralheizung angeschlossen werden sollen. Auch hier erfolgt die Kostenverteilung unter ihnen nach Miteigentumsanteilen. Es kann auch hier eine abweichende Kostenverteilung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschlossen werden.

Kostenverteilungsänderung

Das GEG differenziert hier nicht. Jedoch wäre es systemkonformer, insoweit statt des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Wertungen des § 21 Abs. 5 WEG heranzuziehen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können die Wohnungseigentümer (ebenso wie im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG) eine abweichende Verteilung der Kosten von Maßnahmen der baulichen Veränderung beschließen und nach Satz 2 können durch einen Kostenverteilungsänderungsbeschluss demjenigen Wohnungseigentümer keine Kosten auferlegt werden, der zur anteiligen Kostentragung der baulichen Veränderung nicht verpflichtet ist, etwa weil er einer Baumaßnahme nicht zugestimmt hat und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht erfüllt sind.

Den Eigentümern, die von der (Teil)Zentralisierung nicht betroffen sind, können tatsächlich auch keine Kosten für deren Schaffung bzw. Errichtung auferlegt werden. Allerdings ist sowohl im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG als auch im Fall des § 21 Abs. 5 WEG zu beachten, dass entsprechende, gegen vorerwähnte Grundsätze verstoßende Beschlüsse lediglich anfechtbar, nicht jedoch nichtig sind.

Umstieg einiger auf zentrale Versorgung

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