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Merkblatt zur Internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

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BMF, Schreiben vom 15.6.2022, IV B 6 - S 1320/19/10011 :001 (DOK 2022/0533487), BStBl I 2022, 972

In der Anlage übersende ich Ihnen die Neufassung des Merkblattes zur internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen.

Das Merkblatt wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.

Merkblatt
zur internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den internationalen Rechtshilfeverkehr in Steuerstrafsachen (einschließlich Steuerordnungswidrigkeiten) die nachfolgenden Grundsätze. Dieses Schreiben findet keine Anwendung auf den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.

Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Allgemeines
1.1 Internationale Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
1.2 Verhältnis zur Amtshilfe in Steuersachen
1.3 Umfang des internationalen Rechtshilfeverkehrs
1.4 Rechtshilfeverkehr und Steuergeheimnis
2. Rechtsgrundlagen bei der justiziellen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
2.1 Überblick
2.2 Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA)
2.3 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk)
2.4 Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk) und Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
2.5 Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und das Protokoll vom 27. Mai 2010 (OECD-AHiÜbk)
2.6 VO Sicherstellung und Einziehung (VO SE)
2.7 Bilaterale Rechtshilfeabkommen
2.7.1 Übersicht
2.7.2 TIEA
2.8 Rechtshilfe ohne völkerrechtliche Vereinbarung
3. Verfahren bei ausgehenden Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen
3.1 Allgemeines
3.2 Zuständigkeit f...

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  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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1Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Absatz 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. 2§ 387 Absatz 2 gilt entsprechend.

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