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Zweifelsfragen zu den Änderungen des Investitionszulagengesetzes 1993 durch Artikel 18 des Jahressteuergesetzes 1996

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BMF, Schreiben v. 12.2.1996, IV B 3 - InvZ 1010 - 3/96, BStBl I 1996 S. 111

BMF-Schreiben vom 28. August 1991 (BStBl I S. 768), vom 31. März 1992 (BStBl I S. 236), vom 28. Oktober 1993 (BStBl I S. 904) und vom 30. Dezember 1994 (BStBl 1995 I S. 18) sowie Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 13. bis 15. Dezember 1995 (ESt IX/95 -TOP 6)

Das Investitionszulagengesetz 1993 ist durch Artikel 18 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250, 1390; BStBI I S. 438, 578) geändert worden. Insbesondere sind eine auf 10 v. H. erhöhte Investitionszulage für bestimmte Investitionen des Groß- oder Einzelhandels eingeführt § 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 4 InvZulG) sowie die Investitionszulage von 5 v. H. (Grundzulage) für das verarbeitende Gewerbe § 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG) und die auf 10 v. H. erhöhte Investitionszulage für das verarbeitende Gewerbe und das Handwerk verlängert worden § 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 3 InvZulG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung zu den o. a. Schreiben gilt hierzu folgendes:

 

I. Erhöhte Investitionszulage für Betriebe des Groß- oder Einzelhandels

 

1. Arbeitnehmerzahl

1

Zu den Voraussetzungen für die erhöhte Investitionszulage gehört, daß der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Investitionen vorgenommen werden, nicht mehr als 50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld beziehen § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 InvZulG). Die Anzahl der Arbeitnehmer bezieht sich auf den gesamten Betrieb. Daher sind z. B. auch die Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die in Betriebsstätten außerhalb des Fördergebiets oder ...

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