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Gewährung von Investitionszulagen nach der Investitionszulagenverordnung und nach dem Investitionszulagengesetz 1991

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BMF, Schreiben v. 31.3.1992, IV B 3 - InvZ 1010 - 10/92, BStBl I 1992 S. 236

Bezug: BMF-Schreiben vom 28.8.1991 (BStBl. I S. 768)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung zu dem o. a. Schreiben gilt bei Anwendung der Investitionszulagenverordnung und des Investitionszulagengesetzes 1991 folgendes:

 

1. Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes

Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes sind nach der durch Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1992 geänderten Fassung des § 1 InvZulG 1991 nur anspruchsberechtigt, soweit sie nicht nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind. Diese Fassung des § 1 InvZulG 1991 ist klarstellender Art und entspricht hinsichtlich der steuerbefreiten inländischen Körperschaften der bisherigen Rechtslage (vgl. Tz. 25 des Bezugsschreibens). Ausländische Körperschaften, die inländische Betriebsstätten unterhalten, sind hingegen auch dann anspruchsberechtigt, wenn die Betriebsstätten nicht als Betriebsstätten im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens gelten und die Körperschaften deshalb nicht der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen. Die Anspruchsberechtigung setzt in diesen Fällen jedoch voraus, daß die ausländischen Körperschaften inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.

 

2. Neue Wirtschaftsgüter

Nach Tz. 33 des Bezugsschreibens ist ein Wirtschaftsgut als neu anzusehen, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt. Dies gilt auch bei einem erworbenen Wirtschaftsgut (Tz. 34 des Bezugsschreibens). Nicht als gebrauchte Wirtschaftsgüter im Sinne dieser 10-v.H.-Regelung gelten neuwertige Bauteile, die vom Hersteller neben...

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