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Vorsorgepauschale ab 2010

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BMF, Schreiben v. 22.10.2010, IV C 5 - S 2367/09/10002, BStBl I 2010, 1254

(Die Änderungen durch das BMF-Schreiben vom … 2010 (BStBl 2010 I S. …) sind gegenüber dem BMF-Schreiben vom 14.12.2009 (BStBl 2009 I S. 1516) durch Fettdruck hervorgehoben. Die Überschrift zu Tz. 6.3 wurde neu gefasst.)

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.7.2009 (BGBl 2009 I S. 1959, BStBl 2009 I S. 782) hat sich der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 1.1.2010 in wesentlichen Bereichen geändert. Dies betrifft neben dem Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer auch die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Vorsorgepauschale. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) Folgendes:

1. Allgemeines

Der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungsverfahren mittels Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 bis 5 EStG in der am 31.12.2009 geltenden Fassung – a.F. –) wurde mit Wirkung ab 2010 abgeschafft. Eine Vorsorgepauschale wird ab 2010 ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG).

Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt; die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte/Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39a EStG) ist wie bisher nicht möglich. Die Günstigerprüfung bei der Vorsorgepauschale ist im Lohnsteuerabzugsverfahren weggefallen (Regelung bis einschließlich 2009 in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 i.V.m. § 10c Abs. 5 EStG a.F....

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  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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