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Umsatzsteuerfreiheit für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten: Auswirkungen auf die Bilanzierung

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BMF, Schreiben v. 5.7.2006, IV B 2 - S 2141 - 7/06, BStBl I 2006, 418

Mit Urteil vom 12.5.2005 (BStBl 2005 II S. 617) hat der BFH im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 17.2.2005 (Rs. C-453/02 und C-462/02 – Linneweber und Akritidis –) entschieden, dass sich ein Aufsteller von Geldspielautomaten in dem Sinne auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann, dass § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung findet.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergeben sich aus der Anwendung dieses Urteils folgende Auswirkungen auf die Bilanzierung:

I. Ansatz einer Forderung auf Erstattung von Umsatzsteuer / einer Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer bei einem Vorsteuerüberschuss

1. Ansatz einer Forderung auf Erstattung von Umsatzsteuer

1

Die Forderung auf Erstattung von Umsatzsteuer ist in der Schlussbilanz des ersten nach dem Datum der Gerichtsentscheidung (17.2.2005) endenden Wirtschaftsjahres auszuweisen. Für davor liegende Wirtschaftsjahre darf sie als bestrittene Forderung nicht aktiviert werden. Der Steuerpflichtige kann erst ab dem Datum der EuGH-Entscheidung die Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuerbeträge, denen eine nicht bestandskräftige Umsatzsteuerfestsetzung zugrunde liegt, verlangen. Er hat dafür in seiner Bilanz eine Forderung auszuweisen.

2. Ansatz einer Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer bei einem Vorsteuerüberschuss

2

Die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer ist als Verbindlichkeit frühestens in der ersten nach dem Datum der EuGH-Entscheidung (17.2.2005) aufzustellenden Bilanz auszuweisen. Sie ist spätestens in der ersten nach dem Datum der Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt (30.9.2005) aufzustellenden Bilanz auszuweisen.

II. Auswirkungen auf die Höhe...

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