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Steuerliche Erfassung von Einkünften aus spanischem Grundbesitz

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OFD Münster, Verfügung v. 29.11.1999, S 1301 - 35 - St 22 - 34

Für die steuerliche Erfassung von Einkünften aus spanischem Grundbesitz bei in Deutschland ansässigen Personen gilt Folgendes:

 

1. Vermietung

Für die nach deutschem Recht zu ermittelnden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Spanien (unabhängig von der deutschen Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung) steht das Besteuerungsrecht sowohl dem Belegenheitsstaat Spanien als auch dem Ansässigkeitsstaat Deutschland zu (Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien). Die Doppelbesteuerung wird, abweichend von der Mehrzahl der anderen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden. Das gilt auch für Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (vgl. BMF vom 23.3.1982, BStBl 1982 I S. 372 [vgl. DBA Spanien Nr. 6). Lediglich bei tatsächlicher Zugehörigkeit des unbeweglichen Vermögens zu einer in Spanien gelegenen Betriebsstätte i.S. vonArt. 5 DBA-Spanien wird die Doppelbesteuerung durch Freistellung von der deutschen Steuer unter Beachtung des Progressionsvorbehalts vermieden (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee i.V.m. Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Gewerblichkeit der Vermietung von Ferienwohnungen zu untersuchen (Hinzutreten erheblicher Zusatzleistungen zur Wohnungsüberlassung).

 

2. Selbstnutzung

Die Selbstnutzung einer Wohnung in Spanien führt nach Wegfall des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. § 52 Abs. 38 EStG) ab 1987 grundsätzlich nicht mehr zu steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland (Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1998: Für eine Wohnung in einem eigenen Haus in Spanien, die ...

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