BMF, Schreiben v. 23.3.1982, IV C 6 - S 1301 Span - 6/82, BStBl I 1982, 372
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien für die Behandlung der Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb folgendes:
Nach Artikel 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA wird bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, sofern dieses Vermögen nicht zu einer in Spanien belegenen Betriebstätte tatsächlich gehört, eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung der spanischen Steuer auf die deutsche Steuer vermieden. Bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, das zu einer in Spanien belegenen Betriebstätte tatsächlich gehört, ist dagegen nach Artikel 23 Abs. 1 Buchst. a DBA die Freistellungsmethode vorgesehen.
Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind jedoch nicht von der deutschen Steuer freizustellen, vielmehr ist bei dieser Art von Einkünften eine spanische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Diese Auslegung ist darin begründet, daß ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht "eine in Spanien belegene Betriebstätte" darstellt. Die Bestimmung des Begriffs "Betriebstätte" in Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens erwähnt nicht die land- und Forstwirtschaft. Diese Begriffsbestimmung hat lediglich für die Besteuerung der Unternehmensgewinne nach Artikel 7 DBA Bedeutung. Wenn aber Artikel 7 DBA Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht betrifft und diese Betriebe somit nicht unter Artikel 5 DBA fallen, so stellen diese Betriebe auch keine "Betriebstätte" im Sinne des Artikel 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst ee. DBA dar. Deshalb gilt die Freistellungsmethode als Ausnahme von dem Pri...