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GR v. 18.05.2001: Datenschutzrechtliche Vorschriften des ... / 4 § 67a SGB X – Datenerhebung

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Siehe § 67a SGB X

Allgemeines

[1] Die Sozialversicherungsträger haben naturgemäß für die Erfüllung ihrer Aufgaben einen hohen Bedarf an Sozialdaten. In dieser Vorschrift wird erstmals im SGB die Erhebung von Sozialdaten geregelt. Die Bundesregierung sah es in Ausprägung des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts als erforderlich an, die Zulässigkeit der Erhebung von Sozialdaten ausdrücklich in einer Vorschrift zu regeln. Drei Regelungsschwerpunkte werden in der Vorschrift normiert: Wann dürfen Sozialdaten erhoben werden (Abs. 1), bei wem sind sie zu erheben (Abs. 2), welche Unterrichtungspflichten bestehen (Abs. 3 und 4).

[2] Im Verhältnis § 284 SGB V zu § 67a SGB X gilt der sogenannte Spezialitätsgrundsatz (vgl. auch § 37 SGB I). Danach verdrängt die speziellere Vorschrift – also hier § 284 SGB V – die allgemeinere. Insbesondere für die Krankenkassen ist demnach der Anwendungsbereich des § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X nur in einem sehr engen Rahmen eröffnet, was sich auch aus § 284 Abs. 1 Satz 5 SGB V ergibt. Nach dieser Regelung gelten "im Übrigen" die Vorschriften des SGB I und X. Anders ausgedrückt: Kann eine Datenerhebung nicht auf § 284 Abs. 1 SGB V gestützt werden, so ist ein Rückgriff auf § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung ist damit der Anwendungsbereich des § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X sehr eingeschränkt. Für die anderen Zweige der Sozialversicherung gilt das Gleiche, soweit auch dort in den Spezialgesetzen entsprechende Datenerhebungsvorschriften existieren (vgl. § 48 SGB VI, § 199 SGB VII, § 94 SGB XI).

[3] Ob eine Datenerhebung außerhalb dieser Spezialvorschriften möglich ist, wenn der Betroffene freiwillig in die Erhebung einwilligt, ist umstritten. Der 6. Senat des BSG hat sich hier derart positioniert, dass es j...

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